Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1998 sind die Vorschriften der §§ 39 d Abs. 3 und 41 b des Einkommensteuergesetzes, die Anordnungen in den Abschnitten 135 und 136 der
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