Erteilt ein ArbG seinem AN im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses eine Pensionszusage, so hat er bei der Bewertung der Pensionsrückstellung als Beginn des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten u. a. dann einen früheren Zeitpunkt als den tatsächlichen Diensteintritt im bestehenden Dienstverhältnis zugrunde zu legen, wenn dieser AN Zeiten in einem früheren Dienstverhältnis bei diesem ArbG zurückgelegt hat - sog. Vordienstzeiten - (vgl. R 41 Abs. 11 Satz 1 EStR 1996). Der BFH hat im Urt. v. 9. 4. 1997 hiervon abweichend entschieden, daß Vordienstzeiten bei der Rückstellungsbewertung nicht zu berücksichtigen sind, wenn
dieses frühere Dienstverhältnis endgültig beendet worden ist,
aus ihm keine unverfallbaren Anwartschaften erwachsen sind und
die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht vertraglich vereinbart worden sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze dieses BFH-Urt. über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn der AN nach dem Tag der Veröffentlichung des Urt. im BStBl Teil I in das Unternehmen des ArbG zurückkehrt und ein neues Dienstverhältnis beginnt.
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