Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl I S.
In Nummer 1 Satz 3 der Regelung zu § 18 werden die Worte „vgl. zu § 19, Nr. 5” durch die Worte „vgl. zu § 19, Nr. 3” ersetzt.
In Nummer 1 der Regelung zu § 38 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000,BStBl II S. 491).”
In Nummer 1 der Regelung zu § 46 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
„Ein auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhender Erstattungsanspruch ist nur dann wirksam abgetreten, gepfändet oder verpfändet, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erst nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres angezeigt bzw. ausgebracht worden ist (vgl. zu § 38, Nr. 1 Satz 3).”
Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
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