BMF - Schreiben vom 23.01.1990
IV A 4 - S 0812 - 2/90

BMF - Schreiben vom 23.01.1990 (IV A 4 - S 0812 - 2/90) - DRsp Nr. 2008/92032

BMF, Schreiben vom 23.01.1990 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0812 - 2/90

DRsp Nr. 2008/92032

AO; Entwurf einer Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften

Auf Grund des § 158 Nr. 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl 1975 I S. 2735), der durch Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl 1989 I S. 1062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:

§ 1 Versicherungspflicht

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muß sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

(2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu nehmen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder eine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat.

§ 2 Mindestversicherungssumme

(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den einzelnen Versicherungsfall 500.000 Deutsche Mark betragen.