Auf Grund des § 158 Nr. 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl 1975 I S.
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muß sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.
(2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu nehmen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder eine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat.
(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den einzelnen Versicherungsfall 500.000 Deutsche Mark betragen.
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