BMF - Schreiben vom 23.01.1996
S 2303
Fundstellen:
BStBl 1996 I 100

BMF - Schreiben vom 23.01.1996 (S 2303) - DRsp Nr. 2008/80325

BMF, Schreiben vom 23.01.1996 - Aktenzeichen S 2303

DRsp Nr. 2008/80325

§ 50a EStG Einkommensteuerrechtliche Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen

Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen folgendes:

I. Allgemeines

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Nicht im Inland ansässige Korrespondenten im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Journalisten, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die ihre journalistische Tätigkeit hauptberuflich ausüben für Presseorgane mit Sitz im Inland tätig sind und überwiegend über ihr Gastland oder Drittländer berichten. Hauptberuflich als Journalist ist tätig, wer seine Einkünfte überwiegend aus journalistischer Tätigkeit erzielt. Als Presseorgane gelten inländische Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländische Zeitungsunternehmen.