Rn. 7 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993 (BStBl 1993 I S. 406)[Karte 2.10.3] enthält eine beispielhafte Aufzählung der Kapitalanlagen, die dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderungen sind. Geschäftsanteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gehören ebenfalls zu diesen Anlagen. Ihre Anschaffungskosten können daher steuerunschädlich unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen finanziert werden. Voraussetzung ist allerdings, daß die übrigen Bedingungen erfüllt sind, an die das Gesetz die Steuerbegünstigung der eingesetzten Lebensversicherung knüpft (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG).
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