BMF - Schreiben vom 23.03.2001
S 2141
Fundstellen:
; BStBl 2001 I S. 244

BMF - Schreiben vom 23.03.2001 (S 2141) - DRsp Nr. 2008/85210

BMF, Schreiben vom 23.03.2001 - Aktenzeichen S 2141

DRsp Nr. 2008/85210

§ 4 EStG Bilanzänderung nach Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999

§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet dem Stpfl. die Möglichkeit einer Bilanzänderung, wenn die Änderung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht.

Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes ist nach § 52 Abs. 9 EStG auch für VZ vor 1999 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt in Ergänzung zu dem Schreiben v. 18.5.2000 (BStBl I S. 587) zum Begriff des „engen zeitlichen Zusammenhangs” Folgendes:

Bilanzberichtigungen im Zeitraum vom 1.1.1999 bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 18.5.2000 (BStBl I S. 587)

Für Anträge auf Bilanzänderung, die sich auf Bilanzberichtigungen in dem Zeitraum v. 1.1.1999 bis zur Veröffentlichung des o. a. BMF-Schreibens beziehen, ist der enge zeitliche Zusammenhang als gewahrt anzusehen, wenn sie unverzüglich nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl Teil I (Heft 9 v. 21.6.2000) gestellt worden sind.

Rechtsbehelfsverfahren