Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bewertung von Verbindlichkeiten, insbesondere von Darlehen im Wohnungswesen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes folgendes:
Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten besteht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, grundsätzlich ein Abzinsungsgebot; dabei ist ein Zinssatz von 5,5 % zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Verzinsliche Verbindlichkeiten sind nicht abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart ist. Die Vereinbarung eines Zinssatzes nahe 0 % kann im Einzelfall als mißbräuchliche Gestaltung in Sinne von § 42 AO zu beurteilen sein.
Hat der Darlehensgeber mit dem Darlehensnehmer keine Verzinsung im vorstehenden Sinne vereinbart, das Darlehen aber unter einer Auflage gewährt, nach der die Vorteile aus der Zinslosigkeit dem Darlehensnehmer nicht verbleiben, unterbleibt die Abzinsung (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1982 - III R 15/79 BStBl 1982 II S. 639) Eine derartige Auflage entspricht in ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer Zinsvereinbarung.
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