BMF - Schreiben vom 23.09.1997
S 2214
Fundstellen:
BStBl 1997 I 895

BMF - Schreiben vom 23.09.1997 (S 2214) - DRsp Nr. 2008/80428

BMF, Schreiben vom 23.09.1997 - Aktenzeichen S 2214

DRsp Nr. 2008/80428

§ 9a EStG Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie folgt Stellung:

Nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG, der erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden ist, kann der Steuerpflichtige auf Antrag Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Ausnahme der Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen, Sonderabschreibungen und der Schuldzinsen in Höhe eines Pauschbetrags von 42 DM pro qm Wohnfläche abziehen.

Zur Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat das BMF nunmehr im Schreiben v. 23. 9. 1997 - IV B 3 - S 2214 - 40/97 ausführlich Stellung genommen. Den Inhalt des Schreibens geben wir nachfolgend wieder.

1. Anwendungsbereich

1.1 Sachlicher Anwendungsbereich