Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie folgt Stellung:
Nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG, der erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden ist, kann der Steuerpflichtige auf Antrag Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Ausnahme der Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen, Sonderabschreibungen und der Schuldzinsen in Höhe eines Pauschbetrags von 42 DM pro qm Wohnfläche abziehen.
Zur Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat das BMF nunmehr im Schreiben v. 23. 9. 1997 -
1. Anwendungsbereich
1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
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