Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird zur Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrags (WK-Pauschbetrag) nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie folgt Stellung genommen:
Nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG, der erstmals für den VZ 1996 anzuwenden ist, kann der Stpfl. auf Antrag WK bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Ausnahme der AfA, erhöhter Absetzungen, Sonderabschreibungen und der Schuldzinsen in Höhe eines Pauschbetrags von 42 DM pro qm Wohnfläche abziehen.
Der WK-Pauschbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude, der selbständige Gebäudeteil oder die Eigentumswohnung (Gebäude) der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Wohnzwecken dient. Die Inanspruchnahme des WK-Pauschbetrags setzt die Fertigstellung des Gebäudes voraus.
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