BMF - Schreiben vom 23.10.1992
IV B 6 - S 2334 - 166/92
Fundstellen:
BStBl 1992 I 658

BMF - Schreiben vom 23.10.1992 (IV B 6 - S 2334 - 166/92) - DRsp Nr. 2008/82012

BMF, Schreiben vom 23.10.1992 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 166/92

DRsp Nr. 2008/82012

§ 8 EStG Aufwendungen der Arbeitgeber zur Wohnungsbeschaffung für Arbeitnehmer; Lohnsteuerliche Behandlung von Werks- oder Dienstwohnungen

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die bundeseinheitlichen Regelungen der obersten Finanzbehörden der Länder zur lohnsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen der Arbeitgeber zur Wohnungsbeschaffung für Arbeitnehmer (z.B. Erlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1966 und 16. Februar 1982 - Lohnsteuer-Kartei NW § 19 EStG Fach 2 Teil B Nr. 5 und BdF-Schreiben vom 5. April 1989 - IV B 6 - S 2332 - 17/89 -) - soweit sie bisher noch nicht aufgehoben worden sind - ab 1. Januar 1993 aufgehoben mit folgender Maßgabe:

Soweit zur Zeit noch nach Abschnitt II Nr. 4 und 5 der in Absatz 1 bezeichneten Regelung verfahren wird, ist nicht zu beanstanden, wenn für eine Werks- oder Dienstwohnung, die nach Art und Ausstattung einer im sozialen Wohnungsbau erstellten Wohnung entspricht, als ortsüblicher Mietwert (Abschnitt 31 Abs. 5 Satz 1 LStR 1993) längstens bis zum 31. Dezember 1995 die Miete angesetzt wird, die für eine nach Baujahr, Ausstattung und Lage vergleichbare, im sozialen Wohnungsbau erstellte Wohnung zu zahlen wäre. Dies gilt nicht für eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31. Dezember 1992 überlassen wird.