Nach dem o.g. Gesetz ist ein Steuerabzug bei Bauleistungen vorgesehen, der vermieden werden kann, wenn das leistende Bauunternehmen dem Empfänger der Leistung eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Für die Anwendung des Gesetzes ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die bekannten und sich legal verhaltenden Bauunternehmer bis zum Eintritt der Abzugsverpflichtung zu Beginn des neuen Jahres eine Freistellungsbescheinigung erhalten.
Aus zahlreichen Anfragen, die mich erreichen, ist zu erkennen, dass bei den Betroffenen und bei Verbänden inzwischen eine große Besorgnis besteht, dass diese Bescheinigungen nicht fristgerecht ausgestellt werden können. Nach unserer Schätzung werden mehrere hunderttausend Freistellungsbescheinigungen benötigt. Wenn sie nicht im erforderlichen Umfang ausgestellt werden können, wird es am Jahresende erhebliche Beunruhigung in der Öffentlichkeit geben, die für die Akzeptanz des Gesetzes nachteilig sein wird.
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