Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.
Für Anträge auf Erteilung einer uvZTA konnte bisher das Vordruckmuster „0307 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft” verwendet werden, wenn in der Bezeichnung des Antrags das Wort „verbindlichen” durch das Wort „unverbindlichen” ersetzt wurde (vgl. Rz. 8 und Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, a.a.O.). Die Zollverwaltung hat nunmehr den anliegenden Vordruck „Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke” aufgelegt, der ab sofort zu verwenden ist.
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