BMF - Schreiben vom 23.12.1996
IV B 4 - S 2404 - 46/96
Fundstellen:
; BStBl 1997 I S. 102

BMF - Schreiben vom 23.12.1996 (IV B 4 - S 2404 - 46/96) - DRsp Nr. 2008/81487

BMF, Schreiben vom 23.12.1996 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2404 - 46/96

DRsp Nr. 2008/81487

§ 45 d EStG Verfahrensrechtliche Fragen zu § 45 d EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Freistellungsaufträge und Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen nach § 45 d EStG folgendes:

  • Wird im Laute des Kalenderjahres ein dem jeweiligen Kreditinstitut bereits erteilter Freistellungsauftrag geändert, handelt es sich nur um einen Freistellungsauftrag im Sinne des § 45 d Abs. 1 Nr. 3 EStG; mitzuteilen ist grundsätzlich die letzte Fassung des Freistellungsauftrags im Kalenderjahr. Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muß das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrages ist nicht möglich; in diesem Fall ist der ausgeschöpfte Betrag mitzuteilen. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrags darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrags nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Auftrag geändert wird, und spätere Kalenderjahre erfolgen. Jede Änderung muß auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorgenommen werden.