Nach § 5 Abs. 4a i. V. mit § 52 Abs. 6a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29. 10. 1997 (BGBl I S.
In diesem Zusammenhang bestimmt § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG, daß Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am Schluß des letzten vor dem 1. Januar 1997 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet worden sind, in den Schlußbilanzen des ersten nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahrs und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) mit mindestens 25 v. H. im ersten und jeweils mindestens 15 v. H. im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieser Übergangsregelung folgendes:
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