Nach § 5 Abs. 4a i. V. mit § 52 Abs. 6a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29. 10. 1997 (BGBl I S.
In diesem Zusammenhang bestimmt § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG, daß Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am Schluß des letzten vor dem 1. 1. 1997 endenden Wj zulässigerweise gebildet worden sind, in den Schlußbilanzen des ersten nach dem 31. 12. 1996 endenden Wj und der fünf folgenden Wj (Auflösungszeitraum) mit mindestens 25 v. H. im ersten und jeweils mindestens 15 v. H. im zweiten bis sechsten Wj gewinnerhöhend aufzulösen sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung dieser Übergangsregelung folgendes:
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