Der BFH hat in seinem Urt. v. 9. 4. 1997 (BStBl 1997 II S. 657, DStR 1997 S.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder ist diese BFH-Entscheidung auf Fälle von Einnahmen inländischer Versicherungsunternehmen aus ausländischen Quellen anzuwenden.
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