BMF - Schreiben vom 23.12.2002
IV B 2 - S 7420-415/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 1447

BMF - Schreiben vom 23.12.2002 (IV B 2 - S 7420-415/02) - DRsp Nr. 2008/80036

BMF, Schreiben vom 23.12.2002 - Aktenzeichen IV B 2 - S 7420-415/02

DRsp Nr. 2008/80036

Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz; Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27 b UStG)

§ 27 b UStG ist durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG -) vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922; BStBl 2002 I S. 32) neu in das UStG eingefügt worden. Diese Änderung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten (Art. 9 Abs. 2 StVBG).

Mit der Umsatzbesteuerung betraute Amtsträger der Finanzbehörden können ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer erheblich sein können (§ 27 b Abs. 1 Satz 1 UStG). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden (§ 27 b Abs. 1 Satz 2 UStG).