BMF - Schreiben vom 24.01.2006
IV 310 - S 2442 - 1/06

BMF - Schreiben vom 24.01.2006 (IV 310 - S 2442 - 1/06) - DRsp Nr. 2008/89923

BMF, Schreiben vom 24.01.2006 - Aktenzeichen IV 310 - S 2442 - 1/06

DRsp Nr. 2008/89923

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlusse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2006

Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2006 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:

  • evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs zugleich auch für die Evangelisch-reformierte Kirche - Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland -), für die Pommersche Evangelische Kirche)

    9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

  • katholische Kirchensteuer

    9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer. Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

Die katholische Kirche begrenzt die Höhe der Kirchensteuer auf 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).