BMF - Schreiben vom 24.03.1995
S 2183
Fundstellen:
; BStBl 1995 I S. 248
BStBl 1995 I 248

BMF - Schreiben vom 24.03.1995 (S 2183) - DRsp Nr. 2008/80303

BMF, Schreiben vom 24.03.1995 - Aktenzeichen S 2183

DRsp Nr. 2008/80303

§ 7f EStG Steuerliche Behandlung privater Krankenhäuser nach § 7f EStG; Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils v. 29.6.1994 - I R 102/93 - (BStBl 1995 II S. 249)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.6.1994 (BStBl 1995 II S. 249) die Auffassung vertreten, daß die Sonderabschreibungen nach § 7f EStG (früher: § 75 EStDV) für ein Krankenhaus in Anspruch genommen werden können, wenn ein wesentlicher Teil der Gesamtleistung des Unternehmens auf stationäre oder teilstationäre Leistungen entfällt. Der BFH hält es entgegen R 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStR 1993 nicht für erforderlich, daß die stationären oder teilstationären Leistungen überwiegen müssen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des o. a. BFH-Urteils in allen offenen Fällen anzuwenden, in denen es auf das Verhältnis von (teil-)stationären Leistungen zu ambulanten Leistungen ankommt. R 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStR 1993 ist im Vorgriff auf eine Neufassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einrichtung schon dann als Krankenhaus anzusehen ist, wenn ein wesentlicher Teil ihrer Gesamtleistung, d. h. mindestens ein Drittel, auf stationäre oder teilstationäre und der Rest auf ambulante Leistungen entfällt.

Fundstellen
; BStBl 1995 I S. 248
BStBl 1995 I 248