Mit dem Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 240/94 (BStBl 1997 II S. 346) hat der BFH entschieden, daß Trinkgelder als unmitteilbare Krankheitskosten nach § 33EStG berücksichtigt werden können. Die Entscheidung ist nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.