BMF - Schreiben vom 24.04.1997
IV C 5 - S 1300 - 60/97
Fundstellen:
BStBl 1997 I 414

BMF - Schreiben vom 24.04.1997 (IV C 5 - S 1300 - 60/97) - DRsp Nr. 2008/80865

BMF, Schreiben vom 24.04.1997 - Aktenzeichen IV C 5 - S 1300 - 60/97

DRsp Nr. 2008/80865

DBA Allgemein Beginn der Festsetzungsfrist im Steuerentlastungsverfahren nach § 50 d EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17. April 1996 (BStBl 1996 II S. 608) die Auffassung vertreten, ein Klageverfahren in Sachen Freistellungsbescheinigung gemäß § 50 d Abs. 3 EStG sei nicht allein deswegen in der Hauptsache erledigt, weil die reguläre Festsetzungsfrist für den Erlaß von Steuernachforderungsbescheiden oder Haftungsbescheiden abgelaufen ist. Er begründet seine Auffassung damit, daß die Festsetzungsfrist für die Nachforderung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bis zu 13 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Steueranspruch entstanden ist, dauern könne Da der Vergütungsschuldner nach § 73 e Satz 2 EStDV eine Steueranmeldung abzugeben habe, richte sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Diese Vorschrift setze eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder Steueranmeldung voraus; unerheblich sei dabei aber, daß diese Pflicht nicht den Vergütungsgläubiger treffe.