BMF - Schreiben vom 24.04.2013
S 7100 A - 266 - St 110

BMF - Schreiben vom 24.04.2013 (S 7100 A - 266 - St 110) - DRsp Nr. 2016/80430

BMF, Schreiben vom 24.04.2013 - Aktenzeichen S 7100 A - 266 - St 110

DRsp Nr. 2016/80430

Umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Handel von „Ökopunkten”

1. Sachverhalt

Gebietskörperschaften und private Eingriffsverursacher sind nach dem Baugesetzbuch, dem Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der Länder verpflichtet, Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Bebauung von Grundstücksflächen verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schaffen.

Durch die Novellierung des BauGBs können diese Ausgleichsmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich unabhängig von dem Eingriff selbst durchgeführt werden.

Die räumliche Flexibilisierung erfolgt im Rahmen der Einrichtung von Ersatzflächenpools (vgl. ofix: UStG/24/20).

Die zeitliche Flexibilisierung erfolgt durch die Schaffung von Ökokontenmodellen.

Die Ausgleichsmaßnahme kann insoweit bereits zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, in welchem mit dem ausgleichspflichtigen Eingriff noch gar nicht begonnen wurde. Die Ausgleichsmaßnahmen werden in Ökopunkte umgerechnet, die auf so genannten Ökokonten gutgeschrieben werden, um sie späteren Eingriffen zuzurechnen.

Voraussetzungen für die Einrichtung eines Ökokontos sind eine Freiwilligkeit der durchzuführenden Maßnahme, eine dauerhaft günstige Wirkung auf den Naturhaushalt und die vorherige Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zur geplanten Maßnahme.