Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der einkommensteuer- und gewerbesteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Seeschiffahrtsanpassungsgesetz) vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5 a EStG)
I. Besondere Gewinnermittlung (§ 5 a Abs. 1 EStG)
1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 EStG)
1 Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffes umfaßt insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:
a) Abschluß von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,
b) Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,
c) Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
d) Befrachtung des Schiffes,
e) Abschluß von Bunker- und Schmierölverträgen,
f) Erhaltung des Schiffes,
g) Abschluß von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
h) Führung der Bücher,
i) Rechnungslegung,
j) Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).
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