Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt folgendes:
1. Der BFH hat durch Urt. v. 14. 1. 1997 VII R 47/96 entschieden, daß auch auf Einzelkomponenten für Hüft- und Kniegelenkprothesen für Menschen der ermäßigte USt-Satz anzuwenden ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Nr. 52 Buchst. a der Anl. des UStG). Das BFH-Urt. ist auf Umsätze derartiger Gegenstände anzuwenden, soweit noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Das BdF-Schreiben v. 17. 10. 1994 S 7227 (BStBl I 1994 S.
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