Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 18. August 1997 (BGBl. I S.
I. Begünstigte Investitionen
1. Gebäude
1 Unter Gebäuden im Sinne von § 3 InvZulG sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999). Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört.
2. Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind
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