Mit Beschluß vom 10. April 1997 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:
Nummer 1 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10 April 1995 - IV A 4 - S 0338 - 13/95/IV A 5 -
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 9 a Nr. 1 EStG kommt nicht mehr in Betracht.
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