BMF - Schreiben vom 24.11.1995
IV C 4 - S 7140 - 17/95

BMF - Schreiben vom 24.11.1995 (IV C 4 - S 7140 - 17/95) - DRsp Nr. 2008/82298

BMF, Schreiben vom 24.11.1995 - Aktenzeichen IV C 4 - S 7140 - 17/95

DRsp Nr. 2008/82298

Umsatzsteuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Bunkeröl und Schmierstoffen an ausländische Binnenschiffer ; Schrieben vom 28. August 1995 - 35/gh -

Mit Schreiben vom 29. November 1994 - IV C 4 - S 7140 - 10/94 - hat das BMF mitgeteilt, daß die Regelung, Lieferungen von Bunkeröl an Binnenschiffer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Abholfällen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6 a UStG unter bestimmten Voraussetzungen als steuerfrei zu behandeln, bis zum 31. Dezember 1995 verlängert wird und entsprechend auch für die Lieferungen von Schmierstoffen gilt.

Da in den Niederlanden die Lieferungen von Bunkeröl an inländische und ausländische Binnenschiffer auch weiterhin steuerfrei behandelt werden, wird die getroffene Regelung im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Bunkerbetriebe erneut und zwar zunächst bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.

Der Bitte, die für innergemeinschaftliche Lieferungen getroffene Nachweisregelung auf Ausfuhrlieferungen auszudehnen, kann nicht entsprochen werden, weil ein Wettbewerbsnachteil deutscher Bunkerbetriebe zu Bunkerbetrieben in Drittstaaten nicht gegeben ist. Hier verbleibt es bei den im BMF-Schreiben vom 19. Juni 1974 (BStBl 1974 I S. 438) getroffenen Regelungen (vgl. auch Abschnitt 128 Abs. 6 Nr. 1 UStR).