Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch dann steuerpflichtig, wenn sie langfristig erfolgt. Die Vorschrift wurde durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl 1992 I S.
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