BMF - Schreiben vom 24.11.2004
IV C 4 - S 0172 - 12/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 1060

BMF - Schreiben vom 24.11.2004 (IV C 4 - S 0172 - 12/04) - DRsp Nr. 2008/88340

BMF, Schreiben vom 24.11.2004 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0172 - 12/04

DRsp Nr. 2008/88340

Gemeinnützigkeitsrecht; Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, die minderjährige Schwangere oder Mütter an ihre Eltern haben

Eine Körperschaft fördert mildtätige Zwecke i. S. des § 53 Nr. 2 AO, wenn ihre Tätigkeit auf die Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen gerichtet ist. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Bezüge eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen und das Vermögen nicht zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht oder die Verwendung dafür nicht zugemutet werden kann. Zu den maßgeblichen Bezügen zählen alle für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Dabei sind Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.