Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung des o. a. Schreibens gilt bei Anwendung des Fördergebietsgesetzes in der durch Artikel 19 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S.
I. Abgrenzung der Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge von den Fällen der Fortsetzung der Sonderabschreibungen
1. Realteilung von Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Die Realteilung einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist hinsichtlich der Abschreibungen nach den Grundsätzen der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen zu behandeln (Tz. 23 bis 32 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 1993, BStBl I S.
Bei einer Realteilung ohne Abfindungszahlungen werden die Wirtschaftsgüter in vollem Umfang unentgeltlich erworben. Der Alleineigentümer tritt in die Rechtsstellung der Gesellschaft ein mit der Folge, daß er Sonderabschreibungen noch in der Höhe und in dem Zeitraum vornehmen kann, wie es auch die Gesellschaft noch gekonnt hätte.
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