BMF - Schreiben vom 25.01.1999
IV D 6 - S 1541 - 14/98

BMF - Schreiben vom 25.01.1999 (IV D 6 - S 1541 - 14/98) - DRsp Nr. 2008/82284

BMF, Schreiben vom 25.01.1999 - Aktenzeichen IV D 6 - S 1541 - 14/98

DRsp Nr. 2008/82284

§ 25 UStG Vorläufiger Leitfaden für die Prüfung der Besteuerung von Reiseleistungen

Das BMF hat mit Schreiben vom 25.1.1999 einen aktualisierten vorläufigen Leitfaden zur Prüfung der Besteuerung von Reiseleistungen bekanntgegeben.

Stand: 17.12.1998

I. Allgemeines

1. Sinn und Zweck der Vorschrift und des Leitfadens

Die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG geht auf die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe in Artikel 26 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 zurück (ABl. EG 1977 Nr. L 14 S. 1, abgedruckt in Plückebaum/Malitzky, 10 Auflage Bd. 1/2 Teil C 60 S. 1) und ist erstmals in das UStG 1980 eingefügt worden. Sie zählt zu den besonderen Besteuerungsformen (VI. Abschnitt des Gesetzes), weil im Gegensatz zum allgemeinen System der Umsatzbesteuerung mit Vorsteuerabzug hier die Differenz von Reiseerlösen und Reisevorleistungen Besteuerungsgrundlage ist. Deswegen werden auch die Begriffe Rohgewinn- oder Margenbesteuerung verwendet. Diese Sonderregelung beruht auf der Überlegung, daß andernfalls Reiseunternehmer in jedem EG-Reiseland zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden müßten und praktische Schwierigkeiten bei der Erfüllung dieser Pflichten hätten. Überdies wäre zu befürchten, daß ein Teil des Entgelts steuerfrei bliebe, denn die Unternehmer könnten ihren Gewinn beliebig verteilen.