Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung von § 7g Abs. 3 bis 8 EStG (Ansparabschreibungen) wie folgt Stellung genommen:
Die Bildung von Ansparabschreibungen ist ausschließlich bei Betrieben möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen), können die Regelungen in § 7g EStG nicht in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001,BStBl 2002 II S. 136). Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Ansparabschreibungen bilden.
Personengesellschaften können Ansparabschreibungen sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen vornehmen. Bei der Anwendung von § 7g Abs. 3 ff. EStG ist das gesamte Betriebsvermögen als Einheit zu behandeln. So sind bei der Prüfung des Größenmerkmales im Sinne von § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG (Randnummern 13 und 14) das Gesamthandsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen zusammenzurechnen.
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