Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird Abschn. IV Satz 2 des BMF-Schr. v. 27.07.1995 -
„Ein negativer Feststellungsbescheid ist nur zu erteilen, wenn der Stpfl. dies beantragt (z.B. in der Anzeige nach § 29 Abs. 1 EStDV, Vordruck ESt 29/1).”
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