BMF - Schreiben vom 25.03.2013
IV C 6 - S 2133/09/10001: 004

BMF - Schreiben vom 25.03.2013 (IV C 6 - S 2133/09/10001: 004) - DRsp Nr. 2013/80325

BMF, Schreiben vom 25.03.2013 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2133/09/10001: 004

DRsp Nr. 2013/80325

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012) vom 25. März 2013 (BStBl I Seite …) Herstellungskosten nach R 6.3 EStR

Nach R 6.3 Absatz 1 EStÄR 2012 sind in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auch Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung (vgl. R 6.3 Absatz 3 EStR) einzubeziehen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es nicht beanstandet, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwandes, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach der Richtlinie R 6.3 Absatz 4 verfahren wird.