BMF - Schreiben vom 25.03.2013
IV D 2 - S 7410/07/10016-02

BMF - Schreiben vom 25.03.2013 (IV D 2 - S 7410/07/10016-02) - DRsp Nr. 2013/80332

BMF, Schreiben vom 25.03.2013 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7410/07/10016-02

DRsp Nr. 2013/80332

Umsatzsteuer; Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) Vereinfachungsregelung in Abschnitt 24.6 UStAE

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 24.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 ( BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. März 2013 - IV D 2 - S 7100/07/10050-06 (2013/0077777) - geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(1) 1 Werden im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt (z. B. Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse oder die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, aber einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers aufweisen), können diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann aus Vereinfachungsgründen von der Erhebung der Steuer auf die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten verzichtet werden.