BMF - Schreiben vom 25.04.1995
S 2176
Fundstellen:
BStBl 1995 I 250

BMF - Schreiben vom 25.04.1995 (S 2176) - DRsp Nr. 2008/80304

BMF, Schreiben vom 25.04.1995 - Aktenzeichen S 2176

DRsp Nr. 2008/80304

Pensionsrückstellungen für betriebliche Teilrenten

Verpflichtet sich ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer, ihm nach Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der Altersversorgung zu erbringen, so kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 6a EStG für diese Verpflichtung (Pensionsverpflichtung) eine Pensionsrückstellung bilden. Der Versorgungsfall ist eingetreten, wenn der Arbeitnehmer mit Beendigung des Dienstverhältnisses in den Ruhestand tritt.

Aufgrund des zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (Sechstes Buch) kann ein Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.

Nimmt der Arbeitnehmer die gesetzliche Teilrente in Anspruch, so scheidet er nicht aus dem bestehenden Dienstverhältnis aus, sondern er schränkt seine Erwerbstätigkeit bei herabgesetztem Arbeitsentgelt lediglich ein. Mit Bezug der gesetzlichen Teilrente hat der Arbeitnehmer, dem betriebliche Leistungen der Altersversorgung zugesagt sind, keinen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, ihm gleichzeitig auch eine betriebliche Teilrente zu zahlen, es sei denn, der Arbeitgeber hat ihm eine entsprechende Zusage gegeben.