BMF - Schreiben vom 25.04.1996
S 0457
Fundstellen:
BStBl 1996 I 583

BMF - Schreiben vom 25.04.1996 (S 0457) - DRsp Nr. 2008/80364

BMF, Schreiben vom 25.04.1996 - Aktenzeichen S 0457

DRsp Nr. 2008/80364

Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern folgendes:

Die obersten Finanzbehörden der Länder werden auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen:

1. Bei Stundungen nach § 222 AO, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 1 000 000,- DM und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll;

2. bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 400 000,- DM übersteigt;

3. bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 400 000,- DM übersteigt;