BMF - Schreiben vom 25.04.2013
GZ IV A 3 - S 0338/07/10010

BMF - Schreiben vom 25.04.2013 (GZ IV A 3 - S 0338/07/10010) - DRsp Nr. 2013/80383

BMF, Schreiben vom 25.04.2013 - Aktenzeichen GZ IV A 3 - S 0338/07/10010

DRsp Nr. 2013/80383

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowie hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen 4. Februar 2010 - X R 10/08 - (BStBl 2010 II S. 617), vom 16. Februar 2011 - X R 10/10 - (BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober 2012 - VIII R 51/09 - (BFH/NV 2013 S. 365) entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Gegen keines dieser Urteile wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 3 (Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben - Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. 2005 I S. 3682) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl 2011 I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 25. Februar 2013 (BStBl 2013 I S. 195) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.