BMF - Schreiben vom 25.04.2013
IV C 5 - S 2363/13/10003

BMF - Schreiben vom 25.04.2013 (IV C 5 - S 2363/13/10003) - DRsp Nr. 2013/80382

BMF, Schreiben vom 25.04.2013 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2363/13/10003

DRsp Nr. 2013/80382

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale; Abweisung der ELStAM-Anfrage des Arbeitgebers aufgrund der Angaben in den Feldern „Beschäftigungsbeginn” und „Referenzdatum Arbeitgeber”; Verfahrenserleichternde Regelungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs

Für die Anmeldung des Arbeitnehmers und den Abruf seiner elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) hat der Arbeitgeber u. a. die Datumsfelder Beschäftigungsbeginn (BB) und Referenzdatum Arbeitgeber (RefDatumAG = Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen ELStAM anzuwenden hat) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Meldet der Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers ab, wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Folglich kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen. Hiervon sind insbesondere die folgenden Gestaltungen betroffen:

  • Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) beim selben Arbeitgeber sowie beim Wechsel von einem Nebenarbeitsverhältnis in das Hauptarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber,