BMF - Schreiben vom 25.06.1997
S 0342
Fundstellen:
BStBl 1997 I 641

BMF - Schreiben vom 25.06.1997 (S 0342) - DRsp Nr. 2008/80407

BMF, Schreiben vom 25.06.1997 - Aktenzeichen S 0342

DRsp Nr. 2008/80407

§ 171 AO Umfang der Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren; Anwendung des BFH-Urteils v. 27. 3. 1996 - I R 182/94 -

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 27. März 1996 - I R 182/94 - (BStBl II 1997 S. 449) die Auffassung vertreten, das Finanzamt dürfe einen Steuerbescheid nach Ablauf der - regulären - Festsetzungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, weil dieser gegen den Bescheid Einspruch/Klage eingelegt hat. Der Antrag des Steuerpflichtigen ziele - im Regelfall und auch im Streitfall - auf eine Herabsetzung der Steuer ab, weshalb nachträgliche Steuererhöhungen nicht von der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO erfaßt sein könnten. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 10. März 1993 - I R 93/92 - (BStBl II 1995 S. 165) eine andere Auffassung vertreten habe, halte er hieran nicht fest.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. März 1996 - I R 182/94 - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.