BMF - Schreiben vom 25.06.1999
S 0220
Fundstellen:
; BStBl 1999 I S. 673

BMF - Schreiben vom 25.06.1999 (S 0220) - DRsp Nr. 2008/85149

BMF, Schreiben vom 25.06.1999 - Aktenzeichen S 0220

DRsp Nr. 2008/85149

§ 45d EStG Allgemeinverfügung v. 31.5.1999 betreffend Mitteilung an das Bundesamt für Finanzen

Auf Grund des § 45d EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 i. V. mit §§ 118, 122 Abs. 3 und 4 der AO ergeht folgende Allgemeinverfügung: Wer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist und Freistellungsaufträge entgegengenommen hat, muß dem Bundesamt für Finanzen für das Kj 1998 bis zum 31.8.1999 die nachstehenden Angaben übermitteln:

1. a) Vor- und Zunamen der Person, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber), sowie deren Geburtsnamen, wenn dieser vom Zunamen abweicht,

b) Geburtsdatum des Auftraggebers,

c) bei Verheirateten darüber hinaus auch die entsprechenden Angaben a) und b) für den Ehegatten;

2. Anschrift des Auftraggebers;

3. Höhe des Betrags, für den auf Grund des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen und bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von KapErtrSt und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist;

4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags (mit Bankleitzahl, soweit vorhanden).