BMF - Schreiben vom 25.07.1997
IV B 5 - S 2255 - 288/97
Fundstellen:
BStBl 1997 I 728

BMF - Schreiben vom 25.07.1997 (IV B 5 - S 2255 - 288/97) - DRsp Nr. 2008/81491

BMF, Schreiben vom 25.07.1997 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2255 - 288/97

DRsp Nr. 2008/81491

§ 22 EStG Einkommensteuerliche Beurteilung der Leistungen nach den Versorgungsordnungen der bewaffneten Organe der ehemaligen DDR sowie der an ihre Stelle getretenen Leistungen und weitere Fragen zur Besteuerung von Renten aufgrund von DDR-Regelungen; Dienstbeschädigungsvollrente und Dienstbeschädigungsteilrente BMF-Schreiben vom 26. Mai 1993 (BStBl. 1993 I S. 411) sowie vom 10. Juni 1997 - IV B 5 - S 2255 - 259/96 -

Es ist gefragt worden, ob die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen

  • der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA),

  • der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-Mdl),

  • der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und

  • des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS)

trotz ihrer Aufführung im Bezugsschreiben vom 26. Mai 1993 steuerfrei sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF dazu folgendes mit.

Die vorgenannten Dienstbeschädigungsvollrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten sind zwar im Bezugsschreiben aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung als abgekürzte Leibrenten aufgeführt (Hinweis auf Tz. 1.1.2, 2. Spiegelstrich und Tz. 1.1.2, 7. Spiegelstrich). Sie erfüllen jedoch auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 EStG und sind daher steuerfreie Bezüge.