Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nehme ich zur Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 v. 20.12.2000 (BGBl 2000 I S.
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