BMF - Schreiben vom 25.08.1995
IV C 8 - S 6105 - 47/95

BMF - Schreiben vom 25.08.1995 (IV C 8 - S 6105 - 47/95) - DRsp Nr. 2008/80798

BMF, Schreiben vom 25.08.1995 - Aktenzeichen IV C 8 - S 6105 - 47/95

DRsp Nr. 2008/80798

§ 3 KraftStG Anerkennung von Kanalreinigungsfahrzeugen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Die für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (Verkehrsteuer-Referatsleiter) erörterten in der Sitzung VerkSt I/95 nochmals die Problematik der Anerkennung von Kanalreinigungsfahrzeugen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Nach der Begriffsbestimmung in § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO gelten nur solche Fahrzeuge als selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen Einrichtungen lediglich zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet und bestimmt sind. Deshalb dürfen Kanalreinigungsfahrzeuge, die über Vorrichtungen verfügen, die den Transport des aufgenommenen Schlamms ermöglichen, nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkannt werden.