Nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 (BStBl 1992 II S. 693) sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Es ist unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleidersammlung ist. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt danach zur steuerlichen Behandlung von Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften folgendes:
Der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung kann ein Zweckbetrieb im Sinne des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) sein. Dies setzt voraus, daß mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO zugute kommen.
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