BMF - Schreiben vom 25.09.1995
S 0183

BMF - Schreiben vom 25.09.1995 (S 0183) - DRsp Nr. 2008/83894

BMF, Schreiben vom 25.09.1995 - Aktenzeichen S 0183

DRsp Nr. 2008/83894

§ 64 AO Behandlung von Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften

Nach dem BFH-Urt. v. 26. 2. 1992 (BStBl II S. 693) sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Es ist unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleidersammlung ist. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt danach zur steuerlichen Behandlung von Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften folgendes:

1. Der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung kann ein Zweckbetrieb i. S. des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) sein. Dies setzt voraus, daß mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung hilfsbedürftigen Personen i. S. des § 53 AO zugute kommen.