BMF - Schreiben vom 25.10.2001
IV B 3 - S 1301 Tür - 16/01
Fundstellen:
BStBl 2001 I 778

BMF - Schreiben vom 25.10.2001 (IV B 3 - S 1301 Tür - 16/01) - DRsp Nr. 2008/80877

BMF, Schreiben vom 25.10.2001 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1301 Tür - 16/01

DRsp Nr. 2008/80877

DBA Türkei Deutsch türkisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. April 1985; unter das Abkommen fallende Steuern

In der Türkei wird eine Steuer unter der Bezeichnung „Vergi Kesintisi” erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Abzugssteuer nach Artikel 94 des türkischen Einkommensteuergesetzes („Gelir Vergisi”) bzw. Artikel 24 des türkischen Körperschaftsteuergesetzes („Kurumlar Vergisi”), die insbesondere von Zinsen und Lizenzgebühren einzubehalten ist.

Daneben wird ein Zuschlag unter der Bezeichnung „Fon Kesintisi” auf die Einkommen und Körperschaftsteuer erhoben. Der Zuschlag beträgt 10 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer und wird auf die veranlagte Steuer erhoben. Er wird grundsätzlich auch bei Abzugssteuern erhoben, nicht jedoch bei Steuern auf Löhne, Gehälter und Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum.