BMF - Schreiben vom 25.10.2002
IV C 5 - S 2361 - 197/02

BMF - Schreiben vom 25.10.2002 (IV C 5 - S 2361 - 197/02) - DRsp Nr. 2008/90234

BMF, Schreiben vom 25.10.2002 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2361 - 197/02

DRsp Nr. 2008/90234

Verschiebung der Steuerentlastungsstufe des Jahres 2003 auf das Jahr 2004 durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19. September 2002 (BGBl 2002 I S. 3651)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darauf hingewiesen, dass durch die Verschiebung der für das Jahr 2003 vorgesehenen Steuerentlastungsstufe um ein Jahr die nachstehend aufgeführten Veröffentlichungen und Bekanntmachungen auch noch für das Jahr 2003 anzuwenden sind:

  • Die vom Bundesministerium der Finanzen erstellten allgemeinen und besonderen Lohnsteuertabellen, die als Beilage 229a zum Bundesanzeiger vom 7. Dezember 2001 veröffentlicht worden sind.

  • Der für das Jahr 2002 mit BMF-Schreiben vom 28. September 2001 (BStBl 2001 I S. 672, 793) veröffentlichte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer.

  • Die mit BMF-Schreiben vom 19. September 2001 (BStBl 2001 I S. 667) bekannt gemachten neuen Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 2002.

  • Das mit BMF-Pressemitteilung vom 7. September 2001 veröffentlichte Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2002.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.