Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Zweifelsfragen der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wie folgt Stellung genommen (wegen der Abgrenzung zum gewerblichen Wertpapierhandel siehe BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 - BStBl 1999 II S. 448, vom 20. Dezember 2000 - BStBl 2001 II S. 706 und vom 30. Juli 2003 - BStBl 2004 II S. 408):
Die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (BFH-Urteile vom 30. November 1976 - BStBl 1977 II S. 384 und vom 8. Dezember 1981 - BStBl 1982 II S. 618). Werden Wertpapiere an der Börse erworben, wird das obligatorische Rechtsgeschäft in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem der Börsenhändler, den der Steuerpflichtige oder das ihn vertretende Kreditinstitut beauftragt hat, den Kaufauftrag ausführt (sog. Schlusstag).
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